Deutsch-Französische Gesellschaft Mainz e.V.

Satzung

Deutsch-Französische Gesellschaft Mainz e.V.

 

Satzung

 

 

§ 1   Name, Sitz und Rechtspersönlichkeit

 

Die am 14. Dezember 1962 gegründete Gesellschaft führt die Bezeichnung "Deutsch-Französische Gesellschaft Mainz e. V." und ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

Der Sitz der Gesellschaft ist Mainz.

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

 

§ 2   Zweck und Aufgabe der Gesellschaft

 

Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts [1]  "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung".

 

Die Gesellschaft will die deutsch-französischen Beziehungen auf allen Gebieten vertiefen, um dadurch der Verständigung der beiden Völker zu dienen und einen Beitrag zur weiteren Annäherung der europäischen Völker zu leisten. Insbesondere will sie die Beziehungen zwischen Deutschen und in Mainz und Umgebung lebenden Franzosen pflegen. Darüber hinaus fördert sie ein freundschaftliches Verhältnis zu anderen Organisationen mit ähnlichen Zielsetzungen, vor allem zum Institut Français in Mainz, zu dem Freundschaftskreis Mainz/Dijon und dem Partnerschaftsverband Rheinland-Pfalz/Burgund sowie zum Haus Burgund Mainz (Maison de Bourgogne-Franche-Comté).

 

Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

Mitglieder der Gesellschaft „Deutsch-Französische Gesellschaft Mainz e.V.“ können auf schriftlichen Antrag natürliche und juristische Personen werden.

Zur Aufnahme neuer Mitglieder ist die Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes erforderlich. Bei Einsprüchen entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 4   Erlöschen der Mitgliedschaft

 

 Die Mitgliedschaft erlischt durch

 

a)         Tod des Mitglieds.

 

b)         Austritt, der durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen hat. Die Erklärung wird zum Ende des laufenden Jahres wirksam.

 

c)         Nichtzahlen des Beitrages.

 

Der geschäftsführende Vorstand kann bei Mitgliedern, die ihren Jahresbeitrag trotz Aufforderung nicht bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres entrichtet haben, das Erlöschen der Mitgliedschaft feststellen.

 

d)         Ausschluss 

 

Der Ausschluss aus der Gesellschaft erfolgt, wenn Mitglieder gegen die Ziele der Gesellschaft gehandelt oder deren Ansehen geschädigt haben. Den Betroffenen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 3/4 Mehrheit. Bei Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.

 

Im Falle des Austritts oder des Ausschlusses verbleiben die gezahlten Beiträge der Gesellschaft.

 

 

§ 5 Organe der Gesellschaft

 

Die „Deutsch-Französische Gesellschaft Mainz e. V.“ hat folgende Organe:

 

a)         die Mitgliederversammlung

 

b)         den Vorstand

 

c)         den Beirat

 

 

§ 6 Mitgliederversammlung

 

Vorbehaltlich der Bestimmungen des nachstehenden § 7 unterliegen der alleinigen Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung:

 

a)         Wahl des Präsidenten [2]

 

b)         Wahl der Vizepräsidenten, des Geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes und des Schatzmeisters

 

c)         Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten

 

d)         Entlastung des Vorstandes

 

e)         Bestätigung des Beirates

 

f)         Wahl der Kassenprüfer

 

g)         Festsetzung der Höhe von Mitgliedsbeiträgen

 

h)         Satzungsänderungen

 

i)          Auflösung der Gesellschaft

 

Die Beschlüsse zu 1 a) - g) werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Beschlüsse zu 1 h) und 1 i) bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der auf der Versammlung anwesenden Mitglieder. Entsprechende Anträge müssen mit Einladung im Wortlaut verteilt sein. Die Abstimmung erfolgt geheim, wenn die Mitgliederversammlung entsprechend mit einfacher Mehrheit entscheidet. Wahlen zu 1 a), b) und c) müssen geheim erfolgen, wenn ein anwesendes Mitglied es verlangt. Blockwahl ist zulässig.

 

Die Ordentliche Mitgliederversammlung wird innerhalb von einem Vierteljahr nach Ablauf des Geschäftsjahres von dem Vorsitzenden mit Tagesordnung einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt 21 Tage.

 

Anträge für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich zugegangen sein.

 

Auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder muss innerhalb von 28 Tagen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

 

Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn dazu termingerecht eingeladen worden ist.

 

Jedes Mitglied kann durch schriftliche Vollmacht sein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auf ein anderes Mitglied übertragen. Ein Mitglied kann bis zu 4 Stimmen (inkl. der eigenen Stimme) führen.

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen und von einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

 

 

§ 7 Vorstand

 

 1.        Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern

 

a)         dem Präsidenten

 

b)         2 Vizepräsidenten

 

c)          der zuständigen Konsulin/ dem zuständigen Konsul der Französischen Republik als "Vorstandsmitglied ehrenhalber"

 

d)         dem Geschäftsführenden Vorstandsmitglied

 

e)         der Schatzmeisterin/ dem Schatzmeister

 

f)         der Direktorin/ dem Direktor des Französischen Instituts

            in Mainz

 

2.         Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des BGB § 26 besteht aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten, dem Geschäftsführenden Vorstandsmitglied und dem Schatzmeister. Jeweils zwei dieser Personen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

 

3.         Der Vorstand wird vom Präsidenten bzw. in seiner Abwesenheit von einem Vorstandsmitglied einberufen. Er muss einberufen werden, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Tagesordnung beantragt. Der Vorstand ist unabhängig von der Zahl der Sitzungsteilnehmer beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß und mindestens 8 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen worden sind. Die Beschlüsse kommen mit Stimmenmehrheit zustande. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten bzw. in seiner Abwesenheit die Stimme des die Sitzung des einberufenen Vorstands Leitendenden Ausschlag.

 

4.         Die Mitglieder des Vorstandes (mit Ausnahme von 1 c, f) werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes müssen zurücktreten, wenn ihnen die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit das Vertrauen entzieht. Der Antrag auf Vertrauensentzug muss mit der Einladung zur Mitgliederversammlung gestellt werden.

 

5.         Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Berufung der Beiratsmitglieder (s. § 8). Soweit nicht der Mitgliederversammlung die Beschlussfassung vorbehalten ist (§ 6, Ziffer 1), beschließt der Vorstand in eigener Zuständigkeit.

 

6.         Das Geschäftsführende Vorstandsmitglied leitet nach den Anweisungen des Vorstandes die Geschäftsstelle der Gesellschaft.

 

7.         Der Schatzmeister ist für das Vereinsvermögen verantwortlich. Er hat über alle Einnahmen und Ausgaben der Gesellschaft eine ordentliche Buchführung vorzunehmen. Er leistet aufgrund der Beschlüsse des Vorstandes bzw. der Mitgliederversammlung die notwendigen Zahlungen. Über die Konten des Vereins verfügt er jeweils gemeinsam mit einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.

 

Ist der Schatzmeister längere Zeit an der Ausübung seines Amtes gehindert, so vertritt ihn das Geschäftsführende Vorstandsmitglied.

 

 

§ 8 Beirat

 

1.         Der Beirat besteht aus mindestens 7, höchstens 18 Mitgliedern der Gesellschaft, die vom Vorstand auf die Dauer von drei Jahren berufen werden. Wiederberufung ist zulässig. Die Berufung bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder können ohne Vorstandsberufung und Bestätigung durch die Mitgliederversammlung dem Beirat angehören, ohne dass Ihre Zahl auf die gem. § 8 Abs.1 S.1 festgelegt Höchstgrenze von Beiratsmitgliedern angerechnet wird.

 

2.         Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu beraten und nach besten Kräften zu unterstützen. Das Geschäftsführende Vorstandsmitglied führt den Vorsitz im Beirat und lädt zu den Sitzungen ein. Der Präsident kann Mitglieder des Beirates zu beratender Teilnahme an Vorstandssitzungen einladen. 

 

 

§ 9 Ehrenpräsident und Ehrenmitglieder

 

1.         Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes einen Ehrenpräsidenten wählen. Es soll sich dabei um eine Persönlichkeit handeln, die sich besondere Verdienste um die Ziele der Gesellschaft erworben hat.

 

2.         Ebenso können auf Antrag Persönlichkeiten, die sich um die deutsch-französische Freundschaft besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, auch wenn sie der Gesellschaft nicht als

ordentliche Mitglieder angehört haben. Sie haben auf der Mitgliederversammlung volles Stimmrecht.

 

 

§ 10 Mitgliedsbeiträge 

 

Die Höhe der Mindestbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenpräsidenten/ Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

 

Spenden dürfen nur zur Förderung der Aufgaben der Gesellschaft verwendet werden.

 

In Ausnahmefällen kann der Vorstand den Beitrag für einzelne Mitglieder herabsetzen oder erlassen.

 

 

§ 11 Kassenprüfung

 

Die Prüfung der vom Schatzmeister gemäß § 7 Abs.7 vorgenommenen und verantworteten Buchführung erfolgt durch 2 Kassenprüfer, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt werden. Sie geben jährlich das Ergebnis der Prüfung der Ordentlichen Mitgliederversammlung bekannt.

 

 

§ 12 Auflösung

 

Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft "Deutsch-Französische Gesellschaft Mainz e. V." fällt das Vermögen der Gesellschaft an die Landesregierung Rheinland-Pfalz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Zielsetzung der Gesellschaft zu verwenden hat.

 

 

§ 13 Maßgeblicher Text der Satzung

 

Die Satzung ist in deutscher und französischer Sprache abgefasst. Im Falle von Rechtsstreitigkeiten ist der deutsche Text maßgebend.

 

Mainz, den 19.07.2022

Im Vereinsregister eingetragen am 25. Oktober 2022

 


[1] § 52 Abs. 2 AO (Abgabenordnung, neu gefasst durch B. v. 01.10.2002 BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 12.07.2022 BGBl. I S. 1142)

[2] Mit der maskulinen Form sind gleichermaßen Männer, Frauen und Diverse gemeint.

Nach oben